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Hygiene 8 Min. Lesezeit 4. Mai 2026

Legionellenprüfung nach DVGW W 551 — wer, wie oft, was kostet sie?

Das DVGW-Arbeitsblatt W 551 ist das technische Rückgrat der Legionellen­prävention in Trinkwasser­installationen. Wer ist untersuchungs­pflichtig, in welchen Intervallen wird beprobt, was kostet eine Probenahme — und was passiert, wenn der technische Maßnahmenwert überschritten wird.

Das Wichtigste in KĂĽrze
  • Pflicht fĂĽr GroĂźanlagen zur Trinkwasser­erwärmung in vermieteten oder öffentlich genutzten Gebäuden — Richtwert: Speicher > 400 l oder > 3 l Leitungs­inhalt zwischen Erwärmer und entferntester Zapfstelle.
  • Intervall: jährlich in öffentlich genutzten Gebäuden (Schulen, Kliniken, Pflegeheime, Hotels), alle drei Jahre in vermieteten Mehrfamilien­häusern.
  • Technischer MaĂźnahmenwert: 100 KbE/100 ml. DarĂĽber wird es ernst — Stufenmodell, Anzeigepflicht beim Gesundheits­amt, ggf. Nutzungs­einschränkung.
  • Kostenrahmen fĂĽr ein typisches Mehrfamilien­haus mit zwei Steigsträngen: rund 250–500 € pro Probe­runde inkl. Labor und Probenahme.

Was ist W 551 und warum gibt es sie?

Das DVGW-Arbeitsblatt W 551 („Trinkwasser­erwärmungs- und Trinkwasser­leitungs­anlagen — Technische Maßnahmen zur Verminderung des Legionellen­wachstums“) ist die zentrale technische Regel zur Legionellen­prävention in Trinkwasser­installationen. In der heute gültigen Fassung von 2004, ergänzt durch spätere Beiblätter, beschreibt sie zwei Dinge: erstens die anlagentechnischen Anforderungen, mit denen Legionellen­wachstum von vornherein verhindert werden soll (Temperaturen, Zirkulation, Dämmung), und zweitens das Probenahme- und Untersuchungs­regime, mit dem regelmäßig überprüft wird, ob diese Maßnahmen wirken.

Die rechtliche Verbindlichkeit erhält W 551 über den Umweg der Trinkwasser­verordnung: Diese verlangt eine Untersuchung „nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik“ — und genau das ist W 551. Wer nach W 551 arbeitet, ist auf der sicheren Seite.

Wer ist untersuchungs­pflichtig?

Die Untersuchungs­pflicht ergibt sich aus dem Zusammenspiel von TrinkwV § 14b und W 551. Drei Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein:

  1. Es liegt eine Großanlage zur Trinkwasser­erwärmung vor — Speicher mit mehr als 400 l Inhalt oder mehr als 3 l Leitungs­inhalt zwischen Austritt des Trinkwasser­erwärmers und entferntester Entnahmestelle.
  2. Trinkwasser wird im Rahmen einer öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit an Dritte abgegeben.
  3. Es gibt Duschen oder andere Vernebelungs­einrichtungen, über die Aerosole eingeatmet werden können.

Praktisch bedeutet das: Vermietete Mehrfamilien­häuser ab einer gewissen Größe, Schulen, Kindergärten, Pflege­heime, Kliniken, Hotels, Schwimmbäder, Sport­stätten, Beherbergungs­betriebe und die meisten Kommunal- und Industrie­liegenschaften sind untersuchungs­pflichtig. Selbstgenutzte Ein- und Zweifamilien­häuser fallen heraus, ebenso reine Büro­gebäude ohne Duschen.

In welchem Intervall wird beprobt?

Die Trinkwasser­verordnung kennt zwei Standard­intervalle:

  • Jährlich in Anlagen, aus denen Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird — typischerweise Pflege­heime, Kranken­häuser, Schulen, Hotels, Sport­stätten, Schwimmbäder.
  • Alle drei Jahre in Anlagen, aus denen Trinkwasser nur im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit abgegeben wird — typischerweise vermietete Wohngebäude.

Verkürzte Intervalle kann das Gesundheits­amt anordnen, wenn Befunde, Sanierungs­historie oder besondere Risiko­gruppen (z. B. Immun­geschwächte) das nahelegen. Bei einem vorausgegangenen positiven Befund wird in der Regel zunächst jährlich nachbeprobt, bis zwei Routine­untersuchungen in Folge unauffällig sind.

Was wird genau untersucht? — die orientierende Untersuchung

Die Routine­probenahme nach W 551 wird als orientierende Untersuchung bezeichnet. Ziel ist, mit möglichst wenigen Probestellen einen aussage­kräftigen Überblick über die Anlage zu bekommen. Das Schema sieht in der Regel vor:

  • Eine Probe je Steig­strang an der entferntesten Entnahme­stelle des jeweiligen Strangs.
  • Eine Probe am Warmwasser­austritt des Trinkwasser­erwärmers.
  • Eine Probe am Zirkulations­rĂĽcklauf vor Wieder­eintritt in den Speicher.

Vor jeder Probe wird die Wasser­temperatur gemessen und dokumentiert — Werte unter 55 °C an der Zapfstelle bzw. unter 60 °C am Speicher­austritt sind bereits ein technisches Warnsignal, unabhängig vom Laborbefund. Die Probenahme selbst muss durch eine nachweislich qualifizierte Person nach DIN EN ISO 19458 (Zweck b) erfolgen, das Labor muss nach TrinkwV akkreditiert sein.

Was kostet eine Legionellen­prüfung?

Die Kosten setzen sich aus drei Komponenten zusammen: Anfahrt, Probenahme und Laboranalyse. Richtwerte aus der Praxis:

  • Laboranalyse: ca. 30–60 € je Probe.
  • Probenahme inkl. Anfahrt: ca. 80–150 € fĂĽr den Termin, abhängig von Region und Aufwand.
  • Typisches Mehrfamilien­haus mit zwei Steig­strängen, Speicher­austritt und Zirkulations­rĂĽcklauf (also vier Proben): rund 250–500 € pro Untersuchungs­runde.
  • Größere Liegenschaften profitieren von Skalen­effekten — pro Probestelle wird es gĂĽnstiger, je mehr Stellen in einem Termin abgearbeitet werden.

Bei vermieteten Wohngebäuden sind die Kosten als Betriebs­kosten umlagefähig, sofern die Eichung dauerhaft und nicht nur einmalig anfällt — was beim drei­jährigen Intervall gegeben ist.

Was passiert beim technischen MaĂźnahmenwert?

Der technische Maßnahmenwert liegt bei 100 koloniebildenden Einheiten (KbE) je 100 ml. Wird er überschritten, greift ein gestuftes Verfahren. W 551 und die TrinkwV unterscheiden grob drei Eskalations­stufen:

  • 100–999 KbE/100 ml — mittlere Kontamination: Ortsbesichtigung und weitergehende Untersuchung mit zusätzlichen Probestellen, Ursachen­klärung, Anzeige beim Gesundheits­amt nach § 16 TrinkwV.
  • 1.000–9.999 KbE/100 ml — hohe Kontamination: Sanierungs­konzept verpflichtend, Information der Nutzer, häufig thermische oder chemische Desinfektion, ggf. Nutzungs­einschränkung einzelner Entnahme­stellen.
  • ≥ 10.000 KbE/100 ml — extrem hohe Kontamination: Sofort­maĂźnahmen, in der Regel Dusch­verbot, unverzĂĽgliche Sanierung. Der Befund ist gesundheitlich relevant und kann ein Tätigwerden des Gesundheits­amts auslösen.

Wichtig ist die Reihenfolge: Erst Ursachen­klärung, dann gezielte Sanierung. Eine reine Stoß­desinfektion ohne anlagen­technische Korrektur ist eine Symptom­behandlung — die Legionellen kommen wieder.

Häufige Fehler in der Praxis

  • Temperatur zu niedrig „aus Energiespar­grĂĽnden“: Werte unter 55 °C im System sind keine SparmaĂźnahme, sondern ein VerstoĂź gegen W 551 — und der häufigste Grund fĂĽr Legionellen­vermehrung.
  • Tot­stränge nach Sanierungen: Nicht zurĂĽckgebaute Leitungen ohne Wasser­wechsel sind das ideale Brut­milieu. Bei jedem Umbau gehört der RĂĽckbau aller stillgelegten Leitungen dazu.
  • Selten genutzte Zapfstellen ohne SpĂĽlplan: Gäste-WCs, Putz­räume, AuĂźen­zapfstellen — wenn dort wochenlang kein Wasser flieĂźt, lohnt der ganze Hygiene­aufwand im restlichen System wenig.
  • Unzureichende Dämmung: Warm- und Kalt­leitungen im selben Schacht ohne ausreichende Trennung erwärmen das Kaltwasser ĂĽber 25 °C — und damit in den Vermehrungs­bereich.
  • Probenahme durch Unqualifizierte: Wer nicht nach DIN EN ISO 19458 geschult ist, riskiert verfälschte Ergebnisse — und im Streitfall die Anerkennung des Befunds.
  • Befund­verwaltung ohne System: Lose Excel- oder Papierordner ohne klare Verantwortlichkeit fĂĽhren regelmäßig dazu, dass Fristen verpasst und MaĂźnahmen nicht nachverfolgt werden.

Häufig gestellte Fragen

Wer trägt die Kosten in einem vermieteten Wohngebäude?

Eigentümer bzw. Verwalter beauftragen die Untersuchung. Die Kosten sind nach § 2 Nr. 8 BetrKV als „sonstige Betriebs­kosten“ umlagefähig, sofern dies im Mietvertrag vorgesehen ist und es sich um regelmäßig wiederkehrende Kosten handelt — beim drei­jährigen Intervall ist das unstrittig.

Was passiert, wenn die Pflicht ignoriert wird?

Eine versäumte Untersuchung ist eine Ordnungs­widrigkeit nach § 25 TrinkwV und kann mit Bußgeld bis 25.000 € geahndet werden. Schwerer wiegt die zivil­rechtliche Haftung: Erkrankt ein Nutzer nachweislich an Legionellose und der Betreiber hat seine Vorsorge­pflichten verletzt, drohen Schadens­ersatz­forderungen — im Einzelfall in sechsstelliger Höhe.

Wer darf die Probenahme durchfĂĽhren?

Die Probenahme muss durch eine nach DIN EN ISO 19458 geschulte und akkreditierte Person erfolgen — typischerweise Mitarbeitende des Labors, eines Hygiene­fachbetriebs oder eines zertifizierten Sachverständigen­büros. Die bloße SHK-Qualifikation reicht nicht.

Welches Labor ist zugelassen?

Das Labor muss nach TrinkwV akkreditiert und vom zuständigen Bundesland gelistet sein. Die Listen führen die Landes­behörden — in NRW etwa das LANUV. Vorsicht bei Billiganbietern: Die TrinkwV-Akkreditierung ist nicht optional, und nicht akkreditierte Befunde sind unverwertbar.

Was tun bei einem positiven Befund — Panik oder Routine?

Routine. Das Stufen­modell ist gerade dafür gemacht. Wichtig: Den Befund nicht aussitzen, sondern unverzüglich Ortsbesichtigung und weitergehende Untersuchung beauftragen, parallel Anzeige beim Gesundheits­amt — das ist ohnehin Pflicht ab dem Maßnahmen­wert.

Ändert sich mit der TrinkwV-Novelle 2026 etwas an W 551?

Die Anlagentechnik nach W 551 bleibt unverändert. Die Novelle stärkt aber die rechtliche Verankerung des Stufenmodells und der weitergehenden Untersuchung. Wer heute sauber nach W 551 arbeitet, hat keinen Anpassungs­bedarf.

Fazit

Die Legionellen­prüfung nach W 551 ist Routine — vorausgesetzt, die Anlage ist technisch sauber gebaut und betrieben. Die meisten Probleme entstehen nicht im Labor, sondern Jahre vorher im Heizungs­keller: zu kalt eingestellte Speicher, ungedämmte Kaltwasser­leitungen, Tot­stränge, fehlende Spülpläne. Wer das im Griff hat, für den ist die Probenahme alle ein bis drei Jahre eine planbare und überschaubare Position im Wartungs­budget.

Dieser Beitrag ersetzt keine juristische oder fachliche Einzelfall­beratung. Quellen: DVGW-Arbeitsblatt W 551 (Ausgabe 2004 inkl. Beiblätter), Trinkwasser­verordnung, Umweltbundesamt, DIN EN ISO 19458, BetrKV sowie Praxis­erfahrung Habighorst Wasser & Hygiene GmbH. Stand: Mai 2026.

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Leistungen Trinkwasserhygiene