TrinkwV 2026 — Was Betreiber jetzt wissen müssen
Die Trinkwasserverordnung (TrinkwV) wird voraussichtlich im zweiten Quartal 2026 erneut angepasst. Im Mittelpunkt steht die Überführung der UBA-Empfehlung in verbindliches Recht. Was sich ändert, für wen es gilt und wie Sie als Betreiber gut vorbereitet sind.
- Die TrinkwV soll im 2. Quartal 2026 erneut novelliert werden. Die UBA-Empfehlung zur systemischen Legionellenuntersuchung wird voraussichtlich verbindlich.
- Das DVGW-Arbeitsblatt W 551 bleibt der technische Kern — besonders die „weitergehende Untersuchung“ beim technischen Maßnahmenwert.
- Betroffen sind Großanlagen zur Trinkwassererwärmung in gewerblich oder öffentlich genutzten Gebäuden — typischerweise ab 400 l Speicher oder 3 l Leitungsinhalt.
- Wer heute bereits sauber nach W 551 arbeitet, hat wenig Anpassungsbedarf. Sanierungsrückstände sollten vor Inkrafttreten aufgearbeitet werden.
Was sich 2026 ändert
Die TrinkwV wurde zuletzt 2023 grundlegend ĂĽberarbeitet und setzte damit die EU-Trinkwasserrichtlinie 2020/2184 in deutsches Recht um. Seither gilt ein risikobasierter Ansatz: Betreiber mĂĽssen nicht nur Grenzwerte einhalten, sondern aktiv Gefahren identifizieren und dokumentieren.
Für 2026 steht die nächste Novellierung an. Der Grund: Die UBA-Empfehlung zur systemischen Untersuchung auf Legionellen hat bislang den Charakter einer Empfehlung und ist nicht direkt rechtsverbindlich. Die geplante Änderung soll diese Empfehlung in die TrinkwV überführen. Fachplaner, Installateure, Labore und Sachverständige werden aktuell auf diesen Schritt vorbereitet.
Kernpunkte der erwarteten Änderung
- Die Pflicht zur weitergehenden Untersuchung bei Überschreitung des technischen Maßnahmenwerts (derzeit 100 KbE/100 ml) wird präziser gefasst.
- Das Stufenmodell zur Ursachenklärung nach W 551 („Ortsbesichtigung“ → „weitergehende Untersuchung“) wird rechtlich stärker verankert.
- Dokumentations- und Anzeigepflichten gegenĂĽber dem Gesundheitsamt werden klarer strukturiert.
- Die Betreiberverantwortung wird weiter betont: Im Zweifelsfall muss nachgewiesen werden, dass alle zumutbaren MaĂźnahmen ergriffen wurden.
FĂĽr wen gilt das?
Die Untersuchungspflichten der TrinkwV treffen Inhaber von Trinkwasserinstallationen, wenn alle drei Bedingungen erfĂĽllt sind:
- Das Gebäude wird gewerblich oder öffentlich genutzt,
- Trinkwasser wird im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit an Dritte abgegeben,
- und es liegt eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung vor — das heißt: ein Speicher mit mehr als 400 l Inhalt oder eine Leitung mit mehr als 3 l Inhalt zwischen Austritt und Zapfstelle („3-Liter-Regel“ nach W 551).
In der Praxis bedeutet das: Mehrfamilienhäuser mit vermieteten Einheiten, Pflegeeinrichtungen, Schulen, Hotels, Kliniken, Kommunalimmobilien, Schwimmbäder und Industriegebäude sind fast immer betroffen. Einfamilienhäuser in Selbstnutzung üblicherweise nicht.
DVGW W 551 — der technische Kern
Das DVGW-Arbeitsblatt W 551 bleibt das zentrale Regelwerk gegen Legionellenvermehrung in Warmwassersystemen. Die Eckpunkte:
- Warmwasser am Speicheraustritt mindestens 60 °C.
- Zirkulation so geführt, dass an jeder Zapfstelle mindestens 55 °C erreicht werden.
- Regelmäßige Spülung aller Entnahmestellen — auch der selten genutzten.
- Dämmung der Warm- und Kaltwasserleitungen, um gegenseitige thermische Beeinflussung zu verhindern.
- Orientierende Probenahme nach vorgegebenem Schema — jährlich für öffentlich genutzte Gebäude, alle drei Jahre für sonstige Mehrfamilienhäuser (vereinfacht dargestellt).
Weitergehende Untersuchung — was heißt das konkret?
Wird der technische MaĂźnahmenwert von 100 KbE/100 ml Legionellen ĂĽberschritten, folgt ein klar vorgegebener Prozess:
- Gefährdungsanalyse nach VDI 6023 — durch eine fachlich qualifizierte Person.
- Ortsbesichtigung durchfĂĽhren und dokumentieren.
- Weitergehende Untersuchung mit vertiefter Probenahme an mehreren Stellen im System.
- Sofortmaßnahmen prüfen (z. B. Nutzungseinschränkung, Duschverbot, Nutzer-Information).
- Sanierungsmaßnahmen planen — thermische oder chemische Desinfektion, gelegentlich Bauteilaustausch.
- Anzeige an das Gesundheitsamt nach § 16 TrinkwV, sobald relevante Grenzwerte überschritten sind.
Die geplante TrinkwV-Novelle soll hier für mehr Rechtssicherheit sorgen — besonders an der Schnittstelle zwischen Laborbefund, Sachverständigenbewertung und behördlicher Einschätzung.
Betreiberverantwortung — der Dreh- und Angelpunkt
Juristisch ist der Betreiber der Trinkwasserinstallation Unternehmer im Sinne der TrinkwV und trägt damit die Vorsorgepflicht. Das bedeutet:
- Er muss sicherstellen, dass das Trinkwasser die Anforderungen der TrinkwV erfĂĽllt.
- Er muss bei Überschreitung von Parametern eigenständig tätig werden — auch ohne behördliche Aufforderung.
- Er haftet bei Gesundheitsschäden nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln.
Ein Betreiber, der Proben nicht fristgerecht nimmt, Befunde nicht weiterverfolgt oder keine Gefährdungsanalyse vorhält, setzt sich bei einem Schaden erheblichen Haftungsrisiken aus.
Was sollten Sie jetzt tun?
Wir empfehlen eine pragmatische Vorbereitung in fĂĽnf Schritten:
- Bestandsaufnahme: Welche Gebäude sind TrinkwV-pflichtig? Liegt eine aktuelle Gefährdungsanalyse nach VDI 6023 vor?
- Probenahmeplan prĂĽfen: Sind die Fristen eingehalten? Wer ist Probenehmer? Welches Labor ist akkreditiert?
- Dokumentation ordnen: Befunde, Beanstandungen, Maßnahmen, Anzeigen an das Gesundheitsamt — alles lückenlos nachweisbar?
- Sanierungsrückstände: Gibt es offene Punkte aus früheren Befunden? Jetzt ist der richtige Zeitpunkt, diese abzuarbeiten.
- Verantwortlichkeiten klären: Wer ist Ansprechpartner? Welche externen Dienstleister (Labor, Sachverständiger, Desinfektionsfachbetrieb) sind eingebunden?
Häufig gestellte Fragen
Gilt die neue TrinkwV rĂĽckwirkend?
Nein. Sie tritt mit Inkrafttreten für die Zukunft in Kraft. Bestehende Pflichten (Proben, Gefährdungsanalyse, Dokumentation) bleiben unverändert bestehen.
Muss ich schon heute etwas ändern?
Die materiellen Pflichten ändern sich moderat, die Prüfpraxis der Gesundheitsämter wird sich jedoch voraussichtlich verschärfen. Wer bereits nach W 551 sauber arbeitet und die UBA-Empfehlung beachtet, ist gut aufgestellt.
Wer darf eine Gefährdungsanalyse erstellen?
Die Person muss hygienisch-fachlich qualifiziert sein — typischerweise ein nach VDI 6023 zertifizierter Sachverständiger. Die bloße Installateurqualifikation reicht nicht.
Was kostet eine Legionellenuntersuchung?
Für ein typisches Mehrfamilienhaus liegen die Laborkosten je Probenstelle bei ca. 30–60 € zzgl. Probenahme. Bei großen Liegenschaften spielen Skaleneffekte eine Rolle.
Wer haftet bei einem Legionellen-Befund?
Primär der Betreiber der Trinkwasserinstallation. Hausverwalter handeln im Namen des Eigentümers. Die Haftung umfasst auch Gesundheitsschäden bei Nutzern.
Fazit
Die für 2026 erwartete TrinkwV-Novelle bringt keine Revolution, aber mehr Rechtssicherheit und strengere Dokumentationsanforderungen. Betreiber, die heute bereits sauber nach W 551 arbeiten, haben keinen großen Anpassungsbedarf. Wer Bestandsaufnahme und Dokumentation vernachlässigt hat, sollte den Rest des Jahres nutzen, um Rückstände aufzuarbeiten.
Dieser Beitrag ersetzt keine juristische oder fachliche Einzelfallberatung. Quellen: DVGW, Umweltbundesamt, Bundesgesundheitsministerium, Fachpresse tab.de und tga-fachplaner.de. Stand: April 2026.
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Leistungen Trinkwasserhygiene